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Artikel 19 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 19

Die Gesundheitsversammlung hat die Befugnis, Abkommen und Verträge, betreffend alle Angelegenheiten innerhalb der Zuständigkeit der Organisation, anzunehmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist für die Annahme solcher Abkommen und Verträge erforderlich, die für jedes Mitglied in Kraft treten, wenn sie von ihm gemäß seinen Verfassungsbestimmungen angenommen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057512

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