Artikel 13
Die Gesundheitsversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn dies erforderlich ist, zu außerordentlichen Tagungen zusammen. Die außerordentlichen Tagungen werden auf Verlangen des Rates oder der Mehrheit der Mitglieder einberufen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057506
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