Artikel 11
Jedes Mitglied wird von nicht mehr als drei Delegierten vertreten, von denen einer vom Mitglied als Hauptdelegierter bestimmt wird. Diese Delegierten sollten aus dem Kreise der Personen gewählt werden, die durch ihre fachliche Eignung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens am geeignetsten sind, vorzugsweise aus Vertretern der staatlichen Gesundheitsverwaltung des Mitgliedes.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057504
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