vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 Salzburger Almkanal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.1937

Zuständigkeit.

§ 22.

(1) Hinsichtlich des gesamten Salzburger Almkanals ist mit der aus Absatz 2 sich ergebenden Ausnahme der Landeshauptmann Wasserrechtsbehörde I. Instanz.

(2) Soweit es sich jedoch um wasserrechtliche Übertretungen handelt, ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung des Strafverfahren berufen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

10010225

Dokumentnummer

NOR12129543

alte Dokumentnummer

N8193712170I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)