§ 6
In Stadt- und Landkreisen, deren Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 als Gesundheitsämter im Sinne des § 1 anerkannt worden sind, kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn sie die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen.
Schlagworte
Stadtkreis
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010214
Dokumentnummer
NOR12129447
alte Dokumentnummer
N8193412412I
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