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§ 4 Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

§ 4

(1) Die Gesundheitsämter sind staatliche Einrichtungen. Die Stadt- und Landkreise tragen zu den Kosten der Unterhaltung und Einrichtung nach Bedürfnis und Leistungsfähigkeit bei.

(2) An Stelle staatlicher Gesundheitsämter können Einrichtungen der Stadt- und Landkreise als Gesundheitsämter im Sinne des § 1 anerkannt werden. In diesem Falle bleiben die Stadt- und Landkreise Kostenträger; sie erhalten vom Staat einen Zuschuß für den entstehenden Mehraufwand.

(3) Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen.

Schlagworte

Stadtkreis

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010214

Dokumentnummer

NOR12129445

alte Dokumentnummer

N8193412410I

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