§ 2
Leiter des Gesundheitsamtes ist ein staatlicher Amtsarzt. Seine Stellung wird durch eine Dienstordnung bestimmt, die der Reichsminister des Innern erläßt; im übrigen bleibt bis zur anderweitigen Regelung die bestehende Landesgesetzgebung in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010214
Dokumentnummer
NOR12129443
alte Dokumentnummer
N8193412408I
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