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§ 16 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2016

Meldungen

§ 16.

(1) Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat den Beginn und das Ende eines Dienstverhältnisses einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers oder einer/eines auf Grundlage des § 3g Apothekengesetz tätigen Apothekerin/Apothekers binnen drei Werktagen der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu melden. Die gemeldeten Daten sind der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.

(2) In österreichischen Apotheken tätige allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen/Apotheker und auf Grundlage des § 3g Apothekengesetz tätige Apothekerinnen/Apotheker sind bei der Österreichischen Apothekerkammer und bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse in Evidenz zu halten.

Schlagworte

Urschrift

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR40184831

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Stichworte