vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.2014

§ 12

(1) Bei dem praktischen Teil der Prüfung ist folgender Vorgang einzuhalten:

  1. a) der Aspirant hat unter Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungskommission nach vorgelegten Rezepten mindestens eine Arznei herzustellen.
  2. b) Der Aspirant hat mindestens ein pharmazeutisches Präparat, welches in der vorgeschriebenen Prüfungsdauer hergestellt werden kann, im Laboratorium zuzubereiten. Hiebei ist auch festzustellen, ob der Aspirant mit den Einrichtungen eines Apothekenlaboratoriums vertraut ist und ob er insbesondere die im Arzneibuch angeordneten Verfahren sowie die darin zur Anwendung vorgeschriebenen Apparate, Einrichtungen und Vorrichtungen ordnungsgemäß zu benützen versteht.

(2) Beim theoretischen Teil der Prüfung ist folgender Vorgang einzuhalten:

  1. a) Der Aspirant hat die Kenntnis der im Arzneibuch enthaltenen Bestimmungen nachzuweisen und darzutun, daß er in der Lage ist, sich des Arzneibuches als Nachschlagewerk zu bedienen.
  2. b) Der Aspirant hat an Hand vorgelegter Präparate oder Verschreibungen gegebenenfalls unter Benützung fachwissenschaftlicher Literatur, über deren Zusammensetzung und Wirkungsweise unter Berücksichtigung der Nebenwirkungen, Auskunft zu geben.
  3. c) Der Aspirant hat die Fähigkeit nachzuweisen, sich fachwissenschaftlicher Werke zu bedienen.
  4. d) Bei der Prüfung aus pharmazeutischer Rechtskunde soll insbesondere auf Grundkenntnisse der die Berufsvertretung der Apotheker, die Errichtung und Betriebsführung der Apotheken, das Arzneibuch, die Arzneitaxe, den Arzneimittel-, Gift- und Suchtgiftverkehr, die Berufsausbildung und -ausübung des pharmazeutischen Fachpersonals, die Pharmazeutische Gehaltskasse, das Arbeits- und Sozialrecht betreffenden Rechtsvorschriften Gewicht gelegt werden.
  5. e) Vorgelegte Rezepte sind an Hand der Arzneitaxe zu taxieren. Die Kenntnis der Preisbildung von Arzneimitteln und anderen in Apotheken vorrätig gehaltenen Waren ist an Hand der jeweils geltenden Grundsätze nachzuweisen.
  6. f) Der Aspirant hat Übersichtskenntnisse über die Grundzüge der Betriebswirtschafts- und Steuerlehre, soweit diese für die ordnungsgemäße Betriebsführung einer Apotheke von Bedeutung sind, nachzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte