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§ 2 Sanitäre Regelung des Ammenwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1926

§ 2.

Wer ein Kind einer Amme zum Stillen übergibt, muß sich bei der Übergabe dieses Kindes mit einem Zeugnis ausweisen, daß das Stillkind von keiner auf die Amme übertragbaren Krankheit behaftet ist. Das Zeugnis darf nicht mehr als einen Monat vor der Übergabe des Stillkindes ausgestellt sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010199

Dokumentnummer

NOR12129250

alte Dokumentnummer

N8192621730L

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