§ 2.
Wer ein Kind einer Amme zum Stillen übergibt, muß sich bei der Übergabe dieses Kindes mit einem Zeugnis ausweisen, daß das Stillkind von keiner auf die Amme übertragbaren Krankheit behaftet ist. Das Zeugnis darf nicht mehr als einen Monat vor der Übergabe des Stillkindes ausgestellt sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010199
Dokumentnummer
NOR12129250
alte Dokumentnummer
N8192621730L
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