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§ 3 Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften zu den Bundesbehörden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1933

§ 3

Wo die land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften nicht auf Grund eines eigenen Landesgesetzes gebildet wurden, hat die Namhaftmachung jener Körperschaften, auf die das Gesetz Anwendung findet, mit Wirksamkeit bis zur landesgesetzlichen Regelung im Verordnungswege zu erfolgen.

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