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§ 1 Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften zu den Bundesbehörden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1924

§ 1

Die Bundesbehörden haben Gesetzentwürfe, die die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, vor der Einbringung in den gesetzgebenden Körperschaften sowie besonders wichtige Verordnungen, welche die erwähnten Interessen berühren, vor ihrer Erlassung den land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften (§ 3) zur Begutachtung zu übermitteln.

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