§ 14
Strafbestimmungen
Unentschuldigtes Ausbleiben von den Ausschußsitzungen, in besonderen Fällen eventuell auch von den Genossenschaftsversammlungen, wird mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 K zu Gunsten der Genossenschaftskassa bestraft.
Die Strafamtshandlung obliegt dem Ausschusse und ist geben die Bestrafung die Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz binnen acht Tagen von der Kundmachung der Strafe an zulässig.
vgl. Schillingrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 461/1924
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Gesetzesnummer
10010188
Dokumentnummer
NOR40046057
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