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§ 14 Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1922

§ 14

Strafbestimmungen

Unentschuldigtes Ausbleiben von den Ausschußsitzungen, in besonderen Fällen eventuell auch von den Genossenschaftsversammlungen, wird mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 K zu Gunsten der Genossenschaftskassa bestraft.

Die Strafamtshandlung obliegt dem Ausschusse und ist geben die Bestrafung die Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz binnen acht Tagen von der Kundmachung der Strafe an zulässig.

vgl. Schillingrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 461/1924

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010188

Dokumentnummer

NOR40046057

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