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Artikel 5. Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.9.1921

Artikel 5.

Den Staaten, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben, steht es frei, ihren Beitritt in einer Urkunde zu erklären, die an den Schweizerischen Bundesrat zu richten und von diesem einem jeden der anderen Vertragsstaaten bekanntzugeben ist.

Die im Artikel 4 für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgesehene Frist wird für die Staaten, die es nicht unterzeichnet haben, sowie für Kolonien, Besitzungen oder Schutzgebiete auf fünf Jahre von dem Zeitpunkt ihres Beitritts an verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10010185

Dokumentnummer

NOR40262314

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