§ 59b.
Unabhängig von Überprüfungen gemäß § 59 können
- 1. durch die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorherige Ankündigung, und
- 2. über Auftrag des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums durch Bedienstete der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums oder von diesem beauftragte Sachverständige
- Proben entnommen werden. § 59 Abs. 2 bis 7 und § 59a gelten.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR40260806
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