Übergangsbestimmungen.
§. 10.
Rücksichtlich derjenigen Personen, welche die thierärztlichen Studien vor Wirksamkeit des mit Erlass des Ministers für Cultus und Unterricht vom 27. März 1897, R. G. Bl. Nr. 80, kundgemachten Studienplanes begonnen haben, werden in Bezug auf die Erlangung einer probeweisen oder definitiven Anstellung als Amtsthierärzte der staatlichen Veterinärverwaltung die in §. 2, lit. a) und b) vorgeschriebenen Nachweise durch Vorlage eines nach den Bestimmungen der Ministerialkundmachung vom 12. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 97 (§. 19), erlangten thierärztlichen Diplomes ersetzt.
Die dermalen bei den politischen Landesbehörden in der X. Rangsclasse der Staatsbeamten bestellten Veterinärconcipisten werden als Bezirksoberthierärzte in die IX. Rangsclasse eingereiht und bei der gemäß §. 5 vorzunehmenden Festsetzung der Zahl der auf diese Rangsclasse entfallenden Amtsthierärzte in Anrechnung gebracht.
Bezirksthierärzte, welche bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes noch nicht fünf Jahre bei der staatlichen Veterinärverwaltung gedient haben, können erst nach Vollendung des fünften Dienstjahres zu Bezirksoberthierärzten befördert werden.
Schlagworte
Kultus, RGBl. Nr. 80/1897, RGBl. Nr. 97/1871, Veterinärkonzipist, Bezirksobertierarzt, Rangklasse, Amtstierarzt, Bezirkstierarzt, Erlaß
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
10010164
Dokumentnummer
NOR12128880
alte Dokumentnummer
N8190112318I
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