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§ 8 BStelle Sektenfragen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Arbeitsprogramm, Finanz- und Personalplan

§ 8

(1) Die Bundesstelle für Sektenfragen hat jährlich spätestens bis 1. November für das jeweils folgende Kalenderjahr ein Arbeitsprogramm sowie einen Finanz- und Personalplan zu erstellen, die der Genehmigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie bedürfen.

(2) Jene Aufgaben, die gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 von der Bundesstelle für Sektenfragen erbracht werden, sind im Arbeitsprogramm sowie im Finanzplan gesondert auszuweisen.

(3) Der Bund hat die laut Arbeitsprogramm und Finanzplan gemäß Abs. 2 ausgewiesenen und genehmigten Kosten des notwendigen Personal- und Sachaufwandes der Bundesstelle für Sektenfragen nach Maßgabe der jeweils geltenden finanzgesetzlichen Ermächtigung zu tragen.

(4) Die Bundesstelle für Sektenfragen hat Einnahmen, die aus der Durchführung von Aufgaben für Dritte gemäß § 4 Abs. 4 erzielt werden, im Finanzplan zu berücksichtigen und zur Bestreitung ihrer Ausgaben zu verwenden. Diese Einnahmen mindern die vom Bund gemäß Abs. 3 zu tragenden Kosten.

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