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§ 4 BStelle Sektenfragen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Aufgabenbereich

§ 4

(1) Aufgabe der Bundesstelle für Sektenfragen ist die Dokumentation und Information über Gefährdungen, die von Programmen oder Aktivitäten von Sekten oder von sektenähnlichen Aktivitäten ausgehen können, sofern ein begründeter Verdacht vorliegt und diese Gefährdungen allgemein

  1. 1. das Leben oder die physische oder psychische Gesundheit von Menschen,
  2. 2. die freie Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit einschließlich der Freiheit zum Eintritt zu oder Austritt aus religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaften,
  3. 3. die Integrität des Familienlebens,
  4. 4. das Eigentum oder die finanzielle Eigenständigkeit von Menschen oder
  5. 5. die freie geistige und körperliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen betreffen.

(2) Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe (Abs. 1) ist die Achtung der Toleranz für alle Glaubensgemeinschaften und Weltanschauungen sowie die Achtung der Grundfreiheiten und Menschenrechte einschließlich der Glaubens-, Religions- und Gewissensfreiheit aller Bürger maßgeblich. Die Bundesstelle für Sektenfragen ist bei ihrer Tätigkeit jedenfalls dem Gebot einer sachlichen, objektiven und wahrheitsgetreuen Information verpflichtet.

(3) Zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 ist die Bundesstelle für Sektenfragen, nach Maßgabe des § 5, insbesondere berechtigt zur:

  1. 1. Sammlung, Auswertung und Weitergabe von Informationen;
  2. 2. Beratung von Betroffenen;
  3. 3. Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit in- und ausländischen Stellen;
  4. 4. Entwicklung, Koordination und Leitung von Forschungsprojekten.

(4) Die Bundesstelle für Sektenfragen ist weiters berechtigt, Aufgaben im Sinne der Abs. 1 bis 3 und nach Maßgabe des § 5 von Dritten vertraglich zu übernehmen.

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