Begriffsbestimmung
§ 2
Dokumentation und Information über Sekten oder sektenähnliche Aktivitäten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Dokumentation und Information über glaubens- und weltanschauungsbezogene Gemeinschaften oder Aktivitäten, von denen Gefährdungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ausgehen können.
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