vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 BStelle Sektenfragen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Besondere Berichtslegungspflichten

§ 10.

(1) Die Bundesstelle für Sektenfragen hat die von ihr wahrgenommenen Dokumentations- und Informationsfälle in einem zusammengefassten Bericht, der keine personenbezogenen Daten natürlicher Personen enthält, halbjährlich dem Bundeskanzler vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Bundesstelle für Sektenfragen zu erstatten.

Schlagworte

Dokumentationsfall

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10010108

Dokumentnummer

NOR40202082

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte