Mitteilungspflichten der religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit
§ 7.
Religiöse Bekenntnisgemeinschaften und deren Teilbereiche mit Rechtspersönlichkeit haben die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen vertretungsberechtigten Organe sowie jede Änderung der Statuten unverzüglich dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bekanntzugeben. Die Kenntnisnahme ist bescheidmäßig zu versagen, wenn eine statutenwidrige Bestellung der Organe der Behörde zur Kenntnis gelangt ist bzw. die Statutenänderung den Grund für eine Versagung gemäß § 5 geben würde.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
10010098
Dokumentnummer
NOR12127744
alte Dokumentnummer
N7199850846L
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