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§ 27 BThOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1998

Abgeltung des Kulturpolitischen Auftrags im ersten Geschäftsjahr Erstmalige Berechnung des Aufteilungsschlüssels

§ 27.

(1) Der Betrag gemäß § 7 Abs. 2 ist in dem Kalenderjahr, in dem die Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 eintritt, entsprechend zu aliquotieren.

(2) Die erstmalige Berechnung des Aufteilungsschlüssels gemäß § 7 Abs. 4 erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

  1. 1. Basis bilden die Ergebnisse der Kostenrechnung 1997;
  2. 2. die Ergebnisse der Kostenrechnung 1997 werden hinsichtlich der nicht jährlich anfallenden Aktivitäten (zB Gastspiele, Aufzeichnungen) bereinigt;
  3. 3. die Personalaufwendungen werden entsprechend der Aufteilung der Bediensteten gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 den jeweiligen Gesellschaften zugeordnet; sofern Bedienstete anteilsmäßig mehreren Gesellschaften zuzuordnen wären, ist ein entsprechender Ausgleich vorzunehmen;
  4. 4. die Aufteilung der Aufwendungen für den Kartenvertrieb erfolgt entsprechend den im Jahre 1997 aufgelegten Karten;
  5. 5. die Aufwendungen für die Instandhaltung der Immobilien werden entsprechend den Instandhaltungsplänen 1997 und den hiefür vorgesehenen Aufwendungen jener Gesellschaft zugewiesen, die gemäß § 5 jeweils die Rechte als Eigentümer wahrnimmt;
  6. 6. die Aufwendungen für die Bereiche EDV und Kommunikation (Telefon) werden entsprechend den der jeweiligen Gesellschaft zuzuordnenden Einrichtungen und den hiefür im Jahre 1997 entrichteten Leistungstarifen aufgeteilt;
  7. 7. die Aufteilung der Aufwendungen für Transport und Lagerung erfolgt nach der Anzahl der Fuhren und den genutzten Lagerflächen im Jahre 1997;
  8. 8. die Aufwendungen für das Bühnenorchester werden nach der Anzahl der im Jahre 1997 für die einzelnen Bühnen geleisteten Dienste zugeordnet.

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