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Artikel 4 Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Artikel 4

Der Inhaber eines akademischen Grades ist berechtigt, diesen im jeweils anderen Vertragsstaat in der Form zu führen, wie er auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des Herkunftsstaates geführt werden darf. Mit dem Recht zur Führung des akademischen Grades sind unmittelbar keine Berufsrechte verbunden.

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