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§ 11c BRPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2011

Übergangsbestimmung hinsichtlich § 3 Abs. 1a der Novelle BGBl. I Nr. 32/2011

Übergangsbestimmung hinsichtlich § 3 Abs. 1a der Novelle BGBl. I Nr. 32/2011

§ 11c

Prüfungskandidaten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 bereits zur Berufsreifeprüfung zugelassen wurden, sind hinsichtlich des § 3 Abs. 1a berechtigt, die Berufsreifeprüfung nach der zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Rechtslage zu absolvieren oder im Wege über den Vorsitzenden der zulassenden Prüfungskommission eine neuerliche Zulassung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 zu begehren. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 noch nicht zugelassene Prüfungskandidaten sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 den Antrag zu stellen, die Berufsreifeprüfung nach der am 1. Jänner 2011 geltenden Rechtslage zu absolvieren.

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