Entscheidungspflicht
§ 63
(1) In den Fällen des § 61 Abs. 1 haben die zuständigen Organe über Anträge des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die zuständige Schulbehörde über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der zuständigen Schulbehörde einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
(2) Die Fristen des Abs. 1 werden für die Dauer von Schulferien gehemmt.
(3) Die Schulbehörden haben über Anträge und Widersprüche des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
(4) In den Fällen des § 62 Abs. 3 hat die zuständige Schulbehörde über einen Widerspruch innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen bei der Schule die Entscheidung zu erlassen.
(5) Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden.
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