13. ABSCHNITT
Verfahrensbestimmungen Handlungsfähigkeit der oder des minderjährigen Studierenden
§ 60.
In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die oder der minderjährige Studierende (Aufnahmsbewerberin oder Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln befugt, sofern sie oder er entscheidungsfähig ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR40212181
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