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§ 6 SchUG-BKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Aufnahme als außerordentlicher Studierender

§ 6

(1) Als außerordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer

  1. 1. die Aufnahme zum Besuch einzelner Module anstrebt oder
  2. 2. die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 nicht erfüllt und wichtige in seiner Person liegende Gründe, die die Aufnahme rechtfertigen, nachweisen kann.

(2) Zum Besuch einzelner Module gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen außerordentliche Studierende nur unter Beachtung der Bestimmungen des § 32 Abs. 1 Z 5 aufgenommen werden. Weiters dürfen dadurch keine zusätzlichen Raum-, Ausstattungs- und Personalaufwendungen verursacht werden.

(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Studierender gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Studierende in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind.

(4) Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 gelten nicht für Privatschulen, für deren Personalaufwand der Bund keinen Beitrag leistet.

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