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§ 54 SchUG-BKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Lehrerkonferenzen

§ 54.

(1) Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Bildungsarbeit oder der beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.

(2) Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sie sich aus den Lehrern und Lehrerinnen des Schulclusters (Schulclusterkonferenz), der Schule (Schulkonferenz), eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen.

(3) Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer führt den Vorsitz in den Lehrerkonferenzen. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Lehrerkonferenz. Eine Lehrerkonferenz ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt.

(4) Für den Beschluß einer Lehrerkonferenz sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltung ist außer bei Vorliegen von in § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, genannten Befangenheitsgründen unzulässig. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(5) Die Vertreter der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß haben das Recht auf Teilnahme an den Beratungen der Lehrerkonferenzen, ausgenommen Lehrerkonferenzen über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer. Bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Studierenden von der Schule (§ 46 Abs. 1) haben die Studierendenvertreter auch das Recht auf Mitentscheidung.

Schlagworte

Unterrichtsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40196900

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