Schulleitung, Schulcluster-Leitung
§ 53.
(1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt. Bei Abteilungsgliederung ist der Schulleiter zur Übertragung einzelner Aufgaben an den Abteilungsvorstand ermächtigt.
(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Schulgemeinschaft.
(3) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Bildungsarbeit (§ 18) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Studierenden regelmäßig zu überzeugen.
(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.
(5) In Schulen, in denen ein Lehrer zur Unterstützung des Schulleiters bestellt wird, obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen.
(6) An Schulen, die im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, gelten die Abs. 1 bis 5 für den Leiter oder die Leiterin des Schulclusters. Dieser oder diese kann bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen übertragen.
Schlagworte
Unterrichtsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR40196899
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