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§ 14 SchUG-BKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

§ 14.

(1) Die Studierenden können sich innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Halbjahr.

(2) Sofern ein Förderunterricht vorgesehen ist, können sich Studierende nach Feststellung der Förderungsbedüftigkeit durch den das betreffende Modul unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden.

(3) Ist eine Studierende oder ein Studierender zur Teilnahme an einem Freigegenstand anstelle eines Pflichtgegenstandes gemäß § 8 lit. h des Schulorganisationsgesetzes angemeldet, sind auf den Freigegenstand die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pflichtgegenstände anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40235384

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