Auflassung einer Schule
§ 4.
Soweit eine im § 1 genannte Schule aufgelassen wird, sind die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen bzw. Protokolle vom Bundesministerium für Bildung zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Gesetzesnummer
10010028
Dokumentnummer
NOR40199374
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)