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§ 1 SchVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2017

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Aufgabe von Schulveranstaltungen

§ 1

(1) Schulveranstaltungen sind schulautonom vorzubereiten und durchzuführen. Sie dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes. Diese hat zu erfolgen durch:

  1. 1. unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben (zB Betriebserkundungen oder andere Begegnungen mit der Arbeitswelt, Wettbewerbe, Besuch von Museen, Besuch von politischen Einrichtungen, Besuch von Ausstellungen, Besuch von Bühnenaufführungen, Veranstaltungen zur Vermittlung einer praxisnahen Berufsorientierung, Kontakte mit ausländischen Partnern),
  2. 2. die Förderung der musischen Anlagen der Schüler (insbesondere musikalische Veranstaltungen) und
  3. 3. die körperliche Ertüchtigung der Schüler (die Förderung der Bewegungsfähigkeit und Bewegungsbereitschaft sowie die Verbesserung der motorischen Leistungsfähigkeit der Schüler zB durch Wanderungen, Sportwochen, Bewegungsangebote im Zusammenhang mit anderen Formen von Schulveranstaltungen).

    Im Rahmen der Z 1 bis 3 sind gemeinschaftserzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Weiters kann eine praktische Auseinandersetzung mit Bildungsgütern, die im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes nicht oder nur unvollkommen nähergebracht werden können, sowie eine Vertiefung bestimmter Lehrplaninhalte erfolgen (zB Besuch von Schulungszentren, Sprachlabors, Bibliotheken). An den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik sind darüber hinaus didaktisch-methodische Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Als Schulveranstaltungen kommen insbesondere in Betracht:

  1. 1. Lehrausgänge,
  2. 2. Exkursionen,
  3. 3. Wandertage, Sporttage,
  4. 4. Berufspraktische Tage bzw. Berufspraktische Wochen,
  5. 5. Sportwochen (zB Wintersportwochen, Sommersportwochen),
  6. 6. Projektwochen (zB Wien-Aktion, Musikwochen, Ökologiewochen, Intensivsprachwochen, Kreativwochen, Schüleraustausch, Fremdsprachenwochen, Abschlußlehrfahrten).

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

10009986

Dokumentnummer

NOR40191951

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