4. Abschnitt
Schlußbestimmungen Übergangsbestimmung
§ 11
Bereits für das Schuljahr 1995/96 festgelegte Schulveranstaltungen dürfen auch dann durchgeführt werden, wenn diese die in den §§ 5 und 8 vorgesehenen Ausmaße überschreiten und die finanzielle Bedeckung gegeben ist.
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