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§ 2 Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Geschäftsbereiche der Gutachterkommissionen

§ 2.

(1) Zur Begutachtung von Unterrichtsmitteln (ausgenommen Lesestoffe) sind nach Maßgabe der folgenden Absätze Gutachterkommissionen zu bilden.

(2) Eine Kommission ist zu bilden für alle Unterrichtsgegenstände (ausgenommen Bewegung und Sport; Bildnerische Erziehung (Kunst und Gestaltung); Kroatisch; Musikerziehung (Musik); Romanes; Slowenisch; Technisches und textiles Werken (Technik und Design) und Ungarisch) im Bereich der Volksschule (ausgenommen Volksschuloberstufe) sowie für alle Bereiche der Vorschulstufe.

(3) Eine Kommission ist zu bilden für alle Unterrichtsgegenstände im Bereich der Sonderschulen, die nicht nach den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschulen oder Polytechnischen Schulen geführt werden.

(4) Eine Kommission ist zu bilden für: Darstellendes Spiel; Deutsch; Deutsch als Zweitsprache; Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur, Bildungssprache); Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur); Deutsch im Deutschförderkurs; Deutsch in der Deutschförderklasse; Deutsch und Kommunikation; Kommunikation; Kommunikationstraining und Konfliktbewältigung; Kommunikationspraxis und Gruppendynamik; Kommunikation und Präsentation; Kommunikation und Präsentationstechnik; Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten; Persönlichkeitsbildung und soziale Kompetenz; Persönlichkeitsentwicklung; Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation; Persönlichkeitsentwicklung, Kommunikation und Psychologie; Präsentation; Praxisorientiertes Kommunikationstraining; Soziale und personale Kompetenz; Sprachliche Bildung und Lesen; Unterstützendes Sprachtraining Deutsch sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufen, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(5) Eine Kommission ist zu bilden für: Lebende Fremdsprache (auch im Bereich des Fachunterrichts); Muttersprachlicher Unterricht (Erstsprachenunterricht) sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(6) Eine Kommission ist zu bilden für: Griechisch; Latein im Bereich der Mittelschulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, der Handelsakademien, der höheren technischen Lehranstalten und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

(7) Eine Kommission ist zu bilden für: Kroatisch und kroatischsprachige Unterrichtsmittel; Ungarisch und ungarischsprachige Unterrichtsmittel; Romanes und romanessprachige Unterrichtsmittel für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.

(8) Eine Kommission ist zu bilden für Slowenisch und slowenischsprachige Unterrichtsmittel für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.

(9) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Mathematik; CAD und Darstellende Geometrie; Darstellende Geometrie; Geometrisches Zeichnen; Mathematik; Mathematik und angewandte Mathematik; Mathematik und Grundlagen der Mathematik; Schach; Technisches Zeichnen sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(10) Eine Kommission ist zu bilden für: Biologie und Umweltkunde (Biologie und Umweltbildung); Chemie; Naturwissenschaftliche Grundlagen und Übungen; Physik; Politische Bildung, Wirtschaft und Ökologie; Umweltbildung; Verkehrserziehung (Verkehrs- und Mobilitätsbildung) sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen und der allgemeinbildenden höheren Schulen.

(11) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Biologie und Ökologie; Angewandte Naturwissenschaften; Angewandte Naturwissenschaften und Warenlehre; Angewandte Physik und Angewandte Chemie; Biologie und Ökologie (Biologie und Umweltbildung); Biologie und Ökologie (einschließlich Physiologische Grundlagen, Gesundheit und Ernährung); Chemie; Naturwissenschaften; Naturwissenschaften und Lebensmitteltechnologie; Physik; Technologie, Ökologie und Warenlehre sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(12) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Informatik; Angewandtes Informationsmanagement; Computerunterstützte Textverarbeitung; Digitale Grundbildung; Einführung in die Informatik; Grundlagen der Informatik und Medien; Informatik; Informatik und Medien; Informations- und Kommunikationstechnologie; Informatische Bildung; Kurzschrift; Maschinschreiben; Medienbildung; Officemanagement; Officemanagement und angewandte Informatik sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(13) Eine Kommission ist zu bilden für: Berufsorientierung (Bildungs-, Berufs- und Lebensorientierung); Berufs- und Lebenswelt; Entrepreneurship Education; Geografie und Wirtschaftskunde (Geographie und wirtschaftliche Bildung); Geografie (Wirtschaftsgeografie); Geografie (Wirtschafts- und Kulturräume); Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft; Internationale Wirtschafts- und Kulturräume; Kultur- und Tourismusland Österreich; Tourismusgeografie; Tourismusgeografie und Reisebüro; Wirtschaftsgeografie; Wirtschaftsgeografie und globale Entwicklung, Volkswirtschaft; Wirtschaftsgeografie und Volkwirtschaft; Wirtschafts- und Verbraucher/innenbildung; Volkwirtschaft und Wirtschaftsgeografie sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(14) Eine Kommission ist zu bilden für: Geschichte; Geschichte und Politische Bildung; Geschichte und Politische Bildung, Recht; Geschichte und Sozialkunde, Politische Bildung; Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung (Geschichte und Politische Bildung); Interkulturelle Bildung; Politische Bildung; Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte); Politische Bildung, Wirtschaft und Ökologie; Politische Bildung und Zeitgeschichte; Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung; im Bereich Geschichte und der politischen Bildung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(15) Eine Kommission ist zu bilden für: Betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände einschließlich Wirtschaftsinformatik; Betriebswirtschaftliche Grundlagen; Buchführen und Wirtschaftsrechnen; Produktgestaltung und Betriebsorganisation; die Bereiche der Volkswirtschaft und der wirtschaftlichen Bildung; rechtskundliche Fächer sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Polytechnischen Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(16) Eine Kommission ist zu bilden für: Berufskunde und Berufsethik; Ethik; Didaktik; Didaktik der Horterziehung; Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik); Hortpraxis; Humanwissenschaftliche Grundbildung; Inklusive Pädagogik; Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie); Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie); Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie); Pädagogik Hort; Praxis der Sozialpädagogik; Psychologie; Psychologie und Pädagogik; Psychologie und Philosophie; Psychologie und Philosophie (einschließlich Praktikum) sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(17) Eine Kommission ist zu bilden für: Betriebsorganisation (mit Übungen); Food and Beverage; Küchen- und Restaurantmanagement; Küchenorganisation, Kochen und Ernährung; Küchenorganisation und Kochen; Reisewirtschaft; Rezeptions- und Hotelmanagement; Serviceorganisation, Servieren und Getränke; Tourismusmanagement; Tourismusmarketing; Tourismusmarketing und angewandtes Projektmanagement; Tourismusmarketing und Kundenmanagement; Veranstaltungs- und Kongressmanagement; Wahlpflichtfachbereich: Spezialisierung; Fachunterricht des Bereiches Tourismus; bekleidungsberuflicher Fachunterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(18) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Bau und Bautechnik; Elektro- und Elektrotechnik; Metall und Maschinenbau sowie alle anderen Fachbereiche im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(19) Eine Kommission ist zu bilden für: Bewegung und Sport; Pflege, Hygiene und Erste Hilfe; Ernährung; Ernährung mit praktischen Übungen; Ernährung und Diät; Ernährung und Haushalt; Ernährung und Lebensmitteltechnologie; Gesundheitsförderung; Gesundheit und Ernährung; Haushaltsökonomie und Ernährung; Haushalt und Organisation; Pharmakologie; Haushalts- und Sicherheitsmanagement; Somatologie und Pathologie; Soziale Handlungsfelder; Sexualpädagogik sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschulen, der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(20) Eine Kommission ist zu bilden für: Bildnerische Erziehung (Kunst und Gestaltung); Bildnerische Erziehung und kreatives Gestalten; Bildnerisches Gestalten; Digitale Bildbearbeitung und Fotografie; Kunst und Kultur; Kunst- und Kulturgeschichte; Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung; Seminar BE; WE, TG; Technisches und textiles Werken (Technik und Design); Technisches Werken, Textiles Werken; Technisches Werken; Textiles Gestalten; Werkerziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschulen, der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(21) Eine Kommission ist zu bilden für: Chorgesang; Gesang; Instrumentalunterricht; Musikalisches Gestalten; Musikerziehung (Musik); Musikerziehung, Stimmbildung und Sprechtechnik; Rhythmisch-musikalische Erziehung; Singen und Musizieren; Spielmusik sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschulen, der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

Schlagworte

Zahntechnik, Holzverarbeitung, Malergewerbe

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

10009918

Dokumentnummer

NOR40246067

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