vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Wahl der Schülervertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1997

1. Abschnitt

Arten der Wahlen und Wahlberechtigte Klassensprecher, Jahrgangssprecher

§ 1

(1) Für jede Klasse ab der 5. Schulstufe sind ein Klassensprecher, der an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen ist, und ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 142/1997)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)