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§ 23a FHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Datenschutz-Folgenabschätzungen

§ 23a.

Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des § 4 Abs. 11, des § 11, des § 13 Abs. 8 sowie des § 23 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen noch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40237279

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