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§ 10 FHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Kollegium, Studiengangsleitung

§ 10.

(1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist an jeder Fachhochschule ein Kollegium einzurichten. Dieses hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.

(2) Dem Kollegium gehören neben der Leiterin oder dem Leiter des Kollegiums und ihrer oder seiner Stellvertretung sechs Leiterinnen oder Leiter der jeweils eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge, sechs Vertreterinnen oder Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals sowie vier Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an. Diese Vertretungen im Kollegium werden, mit Ausnahme der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden, von den jeweiligen Personengruppen gewählt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind gemäß § 32 Abs. 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zu entsenden. Sollten weniger als sechs Leiterinnen oder Leiter von Fachhochschul-Studiengängen zur Verfügung stehen, ist deren Anzahl aus dem Kreis der Vertreterinnen oder Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals zu ergänzen. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter ist pro Gruppe nach Möglichkeit auf eine gendergerechte ausgeglichene Repräsentanz zu achten.

(3) Die Aufgaben des Kollegiums sind:

  1. 1. Wahl der Leitung sowie der Stellvertretung auf Grund eines Dreiervorschlages des Erhalters. Mit Zustimmung des Kollegiums kann dieser Vorschlag auf zwei Personen reduziert werden. Die vorgeschlagenen Personen müssen hauptberuflich tätig sein. Gibt die amtierende Kollegiumsleitung und/oder deren Stellvertretung ihr Interesse bekannt, die Funktion für eine weitere Funktionsperiode auszuüben, kann eine Bestellung ohne Wahl erfolgen, wenn das Kollegium mit Zweidrittelmehrheit und der Erhalter zustimmen. Wiederholte Wiederbestellungen sind zulässig. Die Leitung des Kollegiums hat die Bezeichnung „Akademische Leiterin“ oder „Akademischer Leiter“ oder die Bezeichnung „Vorsitzende“ oder „Vorsitzender“ zu führen.
  2. 2. Antrag an den Erhalter auf Abberufung der Leitung oder der Stellvertretung oder Stellungnahme zu einer diesbezüglichen Absicht des Erhalters für den Fall, dass diese Organe ihre Aufgaben gröblich verletzt oder vernachlässigt haben oder nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen;
  3. 3. Änderungen betreffend akkreditierte Studiengänge im Einvernehmen mit dem Erhalter;
  4. 4. Einrichtung und Auflassung von Studiengängen und Hochschullehrgängen im Einvernehmen mit dem Erhalter;
  5. 5. Antragstellung zum Budget (Investitions-, Sach- und Personalaufwand) an den Erhalter;
  6. 6. strategische Weiterentwicklung von Lehre, angewandter Forschung und Internationalisierung zur Sicherstellung kompetenz- und zukunftsorientierter Studien auf Hochschulniveau im Einvernehmen mit dem Erhalter;
  7. 7. Inhaltliche Koordination des gesamten Lehrbetriebes;
  8. 8. Sicherung der Qualität der Lehre und Forschung sowie Evaluierung des gesamten Lehrbetriebes samt Prüfungsordnung und Studienpläne;
  9. 9. Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Ehrungen im Einvernehmen mit dem Erhalter;
  10. 10. Erlassung einer Geschäftsordnung und einer Satzung im Einvernehmen mit dem Erhalter. In der Satzung sind jedenfalls die Studien- und Prüfungsordnungen, die Wahlordnung für das Kollegium, die Einrichtung allfälliger Arbeitsausschüsse und deren Statuten, Bestimmungen über Präsenzquoren des Kollegiums, Gleichstellungsplan, Bestimmungen über die Einrichtung und Auflassung von Studiengängen und Hochschullehrgängen sowie Richtlinien für die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens, über die Verleihung von akademischen Ehrungen und die Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien, Lehr- und Forschungsbetrieb sowie guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis in allen Leistungsbereichen aufzunehmen. Die Satzung ist in geeigneter Form zu veröffentlichen;
  11. 11. Entscheidung über Beschwerden gegenüber Entscheidungen der Studiengangsleitung.

(4) Der Leitung des Kollegiums obliegt:

  1. 1. sofern es hauptberuflich tätige Personen sind, die Beauftragung und Erteilung von Anweisungen an Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Lehrbetriebes sowie eine qualitätsvolle praxisorientierte Ausbildung auf Hochschulniveau sicherzustellen, sowie im Rahmen der Qualitätssicherung die Beauftragung und die Erteilung von fachlichen Anweisungen an Studiengangsleitungen und an Leitungen von akademischen Organisationseinheiten.
  2. 2. die Erteilung von Lehraufträgen auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Kollegiums;
  3. 3. die Vertretung des Kollegiums nach außen sowie die Vollziehung der Beschlüsse des Kollegiums;
  4. 4. Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf sowie Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade.
  5. 5. Vorschläge für die Leitungen von akademischen Organisationseinheiten und von Lehr- und Forschungspersonal an den Erhalter;
  6. 6. Beauftragung und Mitwirkung an der Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren im Einvernehmen mit dem Erhalter.

(5) Der Studiengangsleitung obliegt:

  1. 1. die Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüferinnen und Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen;
  2. 2. die Anerkennung von Studien und Prüfungen im Einzelfall;
  3. 3. die Aberkennung von Prüfungen;
  4. 4. die Entscheidungen in studienrechtlichen Angelegenheiten gemäß §§ 11 bis 21;
  5. 5. die Entscheidungen gemäß § 4 Abs. 4, 5 Z 3, Abs. 6 und 7.

(6) Gegen Entscheidungen der Kollegiumsleitung gemäß Abs. 4 Z 4 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen Entscheidungen der Studiengangsleitung haben Studierende sowie Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber die Möglichkeit einer Beschwerde an das Kollegium.

(7) Der Erhalter hat in Abstimmung mit der Kollegiumsleitung dafür zu sorgen, dass das Lehr- und Forschungspersonal an anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten teilnimmt. Dies kann an der eigenen Einrichtung oder durch Kooperation mit anderen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen geschehen.

(8) Der Erhalter kann gemäß den in der Satzung festgelegten Richtlinien im Einvernehmen mit dem Kollegium den an der Fachhochschule tätigen Personen die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens gestatten, die im UG festgelegt sind. Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist jeweils nur mit dem Zusatz „FH“, „(FH)“ oder „Fachhochschul-...“ zulässig.

(9) Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben das Recht zur Führung des Bundeswappens.

(10) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachhochschule zu informieren. Der Erhalter und das Kollegium sind verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskünfte zu erteilen, Unterlagen über bezeichnete Gegenstände vorzulegen, angeordnete Erhebungen anzustellen sowie Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

Schlagworte

Lehrbetrieb, Investitionsaufwand, Sachaufwand, Studienordnung, Forschungsarbeit, Lehrpersonal

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40261607

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