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Artikel 9 Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1994

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

(1) Das vorliegende Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach jenem Tag in Kraft, an dem die Vertragschließenden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege einander mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

(2) Das Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht einer der Vertragschließenden Teile spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

(3) Im Falle der Kündigung bleiben die Art. 3, 4 und 6 des Abkommens bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens sind seine Bestimmungen auf alle österreichisch-senegalesischen Entwicklungsprojekte oder -programme in Senegal, einschließlich jener, die bereits durchgeführt werden, anzuwenden.

Geschehen in Dakar, am 13. Oktober 1992 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei die Texte gleichermaßen authentisch sind.

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