vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 38 Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.1993

Artikel 38

Auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wird dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Paris am 23. November 1972 in zwei Urschriften, die mit den Unterschriften des Präsidenten der 17. Tagung der Generalkonferenz und des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur versehen sind und im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt werden; allen in den Artikeln 31 und 32 bezeichneten Staaten sowie den Vereinten Nationen werden beglaubigte Abschriften übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2017

Gesetzesnummer

10009863

Dokumentnummer

NOR12124523

alte Dokumentnummer

N7199315658L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)