Artikel 35
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen kündigen.
(2) Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird.
(3) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Sie läßt die finanziellen Verpflichtungen des kündigenden Staates bis zu dem Tag unberührt, an dem der Rücktritt wirksam wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2017
Gesetzesnummer
10009863
Dokumentnummer
NOR12124520
alte Dokumentnummer
N7199315655L
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