VIII. Schlußbestimmungen
Artikel 30
Dieses Übereinkommen ist in arabischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2017
Gesetzesnummer
10009863
Dokumentnummer
NOR12124515
alte Dokumentnummer
N7199315650L
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