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Artikel 22 Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.1993

Artikel 22

Unterstützung durch das Komitee für das Erbe der Welt kann in folgender Form gewährt werden:

  1. a) Untersuchungen über die künstlerischen, wissenschaftlichen und technischen Probleme, die der Schutz, die Erhaltung in Bestand und Wertigkeit und die Revitalisierung des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Artikels 11 Absätze 2 und 4 aufwerfen;
  2. b) Bereitstellung von Sachverständigen, Technikern und Facharbeitern, um sicherzustellen, daß die genehmigte Arbeit richtig ausgeführt wird;
  3. c) Ausbildung von Personal und Fachkräften aller Ebenen auf dem Gebiet der Erfassung, des Schutzes, der Erhaltung in Bestand und Wertigkeit und der Revitalisierung des Kultur- und Naturerbes;
  4. d) Lieferung von Ausrüstungsgegenständen, die der betreffende Staat nicht besitzt oder nicht erwerben kann;
  5. e) Darlehen mit niedrigem Zinssatz oder zinslose Darlehen, die langfristig zurückgezahlt werden können;
  6. f) in Ausnahmefällen und aus besonderen Gründen Gewährung verlorener Zuschüsse.

Schlagworte

Kulturerbe

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2017

Gesetzesnummer

10009863

Dokumentnummer

NOR12124507

alte Dokumentnummer

N7199315642L

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