Artikel 10
(1) Das Komitee für das Erbe der Welt gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Das Komitee kann jederzeit Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Einzelpersonen einladen, zur Konsultation über Einzelfragen an seinen Sitzungen teilzunehmen.
(3) Das Komitee kann beratende Gremien einsetzen, die es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2017
Gesetzesnummer
10009863
Dokumentnummer
NOR12124495
alte Dokumentnummer
N7199315630L
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