vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.1993

Artikel 10

(1) Das Komitee für das Erbe der Welt gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Das Komitee kann jederzeit Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Einzelpersonen einladen, zur Konsultation über Einzelfragen an seinen Sitzungen teilzunehmen.

(3) Das Komitee kann beratende Gremien einsetzen, die es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2017

Gesetzesnummer

10009863

Dokumentnummer

NOR12124495

alte Dokumentnummer

N7199315630L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)