§ 4.
(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung.
(2) Wird jedoch in dem auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung folgenden Semester kein ordentliches Studium aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung bereits mit Ende des Monats, in dem das letzte Prüfungsfach der Studienberechtigungsprüfung absolviert wurde.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2026
Gesetzesnummer
10009842
Dokumentnummer
NOR12124177
alte Dokumentnummer
N7199222802J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
