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§ 4 Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1992

§ 4.

(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung.

(2) Wird jedoch in dem auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung folgenden Semester kein ordentliches Studium aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung bereits mit Ende des Monats, in dem das letzte Prüfungsfach der Studienberechtigungsprüfung absolviert wurde.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2026

Gesetzesnummer

10009842

Dokumentnummer

NOR12124177

alte Dokumentnummer

N7199222802J

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