Voraussetzungen
§ 60
(1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:
- 1. die Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) des jeweiligen Studienabschnittes unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19),
- 2. ein Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Prüfungen, Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten von nicht schlechter als 2,0 und
- 3. die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom zuerkennenden Organ zu beurteilen.
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