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§ 6 StudFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

II. HAUPTSTÜCK

STUDIENBEIHILFEN

1. Abschnitt

Voraussetzungen

§ 6.

Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende

  1. 1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
  2. 2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
  3. 3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 24),
  4. 4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
  1. a) für Selbsterhalter gemäß § 31 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
  2. b) für Studierende gemäß § 26 Abs. 7, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,
  3. c) für behinderte Studierende gemäß § 26 Abs. 8 um fünf Jahre,
  4. d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244259

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