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§ 55 StudFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Anträge

§ 55.

Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums einzubringen.

Studierende haben

  1. 1. die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,
  2. 2. das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,
  3. 3. eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, dass auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 78 UG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation dient, und
  4. 4. dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.

Schlagworte

Diplomarbeit

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244289

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