Anträge
§ 55.
Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums einzubringen.
Studierende haben
- 1. die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,
- 2. das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,
- 3. eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, dass auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 78 UG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation dient, und
- 4. dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.
Schlagworte
Diplomarbeit
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR40244289
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)