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§ 28 StudFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Zumutbare Unterhaltsleistungen

§ 28.

(1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

  1. bis zu 12 200 Euro0%
  2. für die nächsten 6 400 Euro (bis 18 600 Euro)10%
  3. für die nächsten 7 900 Euro (bis 26 500 Euro)15%
  4. für die nächsten 19 500 Euro (bis 46 000 Euro)20%
  5. über 46 000 Euro25%
  1. der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, dass der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244269

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