Studienerfolg an Pädagogischen Hochschulen
§ 23.
An Pädagogischen Hochschulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
- 1. im ersten Studienjahr durch die Aufnahme als ordentliche Studierende;
- 2. ab dem zweiten Studienjahr durch Studien- und Prüfungsleistungen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten aus den beiden vorangegangenen Semestern.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR40088693
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