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Artikel 2 Anti-Doping-Konvention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Artikel 2

Definition und Geltungsbereich des Übereinkommens

1. Im Sinne dieser Konvention bedeutet/bedeuten:

  1. a) „Doping im Sport“ die Verabreichung oder die Anwendung pharmakologischer Dopingwirkstoffe oder Dopingmethoden an bzw. durch Sportler und Sportlerinnen;
  2. b) „pharmakologische Dopingwirkstoffe oder Dopingmethoden“ gem. Abs. 2 unten diejenigen Dopingwirkstoffe oder Dopingmethoden, die von den betreffenden internationalen Sportorganisation verboten wurden und in Listen enthalten sind, welche gemäß Artikel 11.1.b von der Beobachtenden Begleitgruppe bestätigt wurden;
  3. c) „Sportler und Sportlerinnen“ die Personen, die regelmäßig an organisierten Sportaktivitäten teilnehmen.

2. Bis zu dem Zeitpunkt, zudem eine Liste mit den verbotenen pharmakologischen Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden von der Beobachtenden Begleitgruppe gemäß Artikel 11.1.b bestätigt worden ist, gilt die im Anhang zu dieser Konvention enthaltene Wirkstoff- und Methodenliste.

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